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Öffentlicher Personennah­verkehr

Bildnachweis: [© AzmanJaka | iStock]

Menschen mit einer schweren Behinderung, die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind, haben Anspruch darauf, im öffentlichen Personennahverkehr unentgeltlich befördert zu werden.

Zentrum Bayern Familie und Soziales - ZBFS
www.zbfs.bayern.de/menschen-behinderung/mobilitaet/nahverkehr


Für den öffentlichen Nahverkehr (ÖPNV) sieht das Schwerbehindertenrecht mehrere Optionen vor, abhängig vom Ausmaß der Behinderung.
Die Merkzeichen
-  G   (erhebliche Gehbehinderung)
-  aG (außergewöhnliche Gehbehinderung
-  B   (Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson)
-  H   (Hilflosigkeit/Schwerpflegebedürftigkeit)
-  Gl  (Gehörlosigkeit)
-  Bl  (Blindheit)
berechtigen zur Freifahrt  in der 2. Klasse von Zügen des Nahverkehrs (nicht EC-, IC- und ICE-Züge der Deutschen Bahn), U- und S-Bahnen, Straßenbahnen und kommunalen Bussen, bzw. zur Mitnahme einer Begleitperson (B).
www.zbfs.bayern.de/menschen-behinderung/ausweis/merkzeichen


Mobilitätshilfe der Deutschen Bahn 
Die Mobilitätsservice-Zentrale organisiert alles Notwendige, wenn Sie Hilfe beim Ein-, Um- oder Aussteigen benötigen - zum Beispiel einen Hublift für den Rollstuhl. Wir beantworten auch Fragen zu geeigneten Zügen, der Barrierefreiheit von Bahnhöfen oder Mindestumsteigezeiten.
Ihr Kontakt zur MSZ
Tel.: 030 65212888
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Services für barrierefreies Reisen (bahn.de)

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