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Freistellungs­regelung

Bildnachweis: [© Michael Stifter | iStock]

Bei der Feuerwehr, im Sportverein oder in der Flüchtlingshilfe: Es gibt viele Bereiche, in denen Menschen ein Ehrenamt ausüben. Wer dies in seiner Freizeit macht, hat meist kein Problem mit dem Chef.

Allerdings finden zum Beispiel Einsätze und Fortbildungen nicht immer außerhalb der Arbeitszeit statt.

Arbeitgeber müssen deren Mitarbeiter für ehrenamtliche Tätigkeiten nur dann freistellen, sofern diese im öffentlichen Interesse liegen. In Bayern wurde im Mai 2008 die "Helfergleichstellung" bei Einsätzen im Katastrophenfall gesetzlich beschlossen: Damit wurden die Helfer der Hilfsorganisationen den Helfern der Freiwilligen Feuerwehr und des Technischen Hilfswerks gleichgestellt und haben Anspruch auf Freistellung von der Arbeit und auf Lohnfortzahlung. Darüber hinaus gibt es weitere spezielle gesetzliche Regelungen.

Eine Zusammenstellung der in Bayern bestehenden Freistellungsregelungen für ehrenamtlich Aktive finden Sie beim Landesnetzwerk Bürgerschaftliches Engagement Bayern

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