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Grundsicherung im Alter

Bildnachweis: [© uba-foto | iStock]

Die Grundsicherungsleistungen sind keine Almosen, sondern eine gesetzlich verankerte Unterstützung. Sie sollen den Empfängern trotz nicht ausreichender Einkünfte eine menschenwürdige Lebensführung ermöglichen.

Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölfter Teil (SGB XII) haben:
- Personen, die die Altersgrenze (65 Jahre + 8 Monate) erreicht haben, und
- Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind.

Ein Anspruch auf diese Leistungen besteht nur, wenn der Lebensunterhalt nicht aus den Einkünften und dem Vermögen des Antragstellers und des Ehepartners bzw. des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft bestritten werden kann.
Ferner ist die Gewährung davon abhängig, dass man die erforderlichen Hilfen auch nicht von anderen Sozialleistungsträgern wie Krankenkassen, Pflegekassen und Rententrägern erhält.
Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung setzen also voraus, dass Bedürftigkeit vorliegt.

Wer hat keinen Anspruch auf diese Leistungen?
- Antragsteller, die in den letzten zehn Jahren vor Antragstellung ihre Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben.
- Antragsteller, deren Einkommen den anzusetzenden Bedarf übersteigt, oder die über Vermögen verfügen, das bei Alleinstehenden insgesamt mehr als 5.000 Euro bzw. bei Ehegatten, Lebenspartnern bzw. Partnern einer eheähnlichen Gemeinschaft mehr als 10.000 Euro beträgt.

Wann wird ein Unterhaltsrückgriff auf die Kinder bzw. Eltern vorgenommen?
Ein Unterhaltsrückgriff gegenüber Kindern und Eltern der Grundsicherungsberechtigten erfolgt nicht, wenn deren Jahreseinkommen unter 100.000 Euro liegt. Gegenüber dem Grundsicherungsamt müssen aber für den Ausschluss dieses Unterhaltsrückgriffes Angaben über die derzeit ausgeübten Berufe der Kinder und Eltern gemacht werden.

Weitere Informationen:

Landratsamt Garmisch-Partenkirchen - Grundsicherungsamt
Olympiastraße 10, 82467 Garmisch-Partenkirchen
Tel.: 08821 751-251
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www.lra-gap.de

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