Zum 1. Januar 2020 ist die Wohngeldreform in Kraft getreten. Sie bedeutet eine deutliche Verbesserung für viele Menschen, die ein geringes Erwerbseinkommen oder eine geringe Rente oder sonstige Einkünfte haben.
Erstmalig ab dem Jahr 2022 ist auch eine sogenannte Dynamisierung des Wohngeldes vorgesehen. Das Wohngeld wird dann regelmäßig alle zwei Jahre an die eingetretene Einkommensentwicklung angepasst. Wohngeld ist ein Zuschuss des Staates zu den Aufwendungen für Wohnraum. Es soll angemessenes und familiengerechtes Wohnen sicherstellen. Die Einzelheiten sind im Wohngeldgesetz geregelt. Wohngeld gibt es als Mietzuschuss für Mieterinnen und Mieter und als Lastenzuschuss für Eigentümerinnen und Eigentümer einer Wohnung. Die beiden Antragsformulare sind unterschiedlich.
Das Wohngeld ist abhängig von der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, von der monatlichen (Bruttokalt-)Miete beziehungsweise Belastung (bei Eigentümerinnen und Eigentümern) und vom Einkommen des Haushalts. Das wohngeldrechtliche Einkommen ist in den meisten Fällen aufgrund verschiedener Abzüge niedriger als das Bruttoeinkommen. Bei der Einkommensermittlung werden zum Beispiel das Kindergeld und der Kinderzuschlag nicht als Einkommen angerechnet. Ferner gibt es etliche Freibeträge für z. B. Schwerbehinderung, alleinerziehende Personen etc.
Der Wohngeldantrag ist beim Landratsamt Garmisch-Partenkirchen einzureichen. Bei vorliegenden Voraussetzungen ist Bewilligungsbeginn der 1. eines Monats, in dem der Antrag eingereicht wird. Die erforderlichen Formulare erhalten Sie im Landratsamt Garmisch-Partenkirchen. Eine Zusammenfassung über die wichtigsten Ratschläge und Hinweise zum Wohngeldrecht ist im Internet unter der Adresse www.bmi.bund.de zu finden.
Landratsamt - Wohnungs- und Versicherungswesen
Olympiastraße 10, 82467 Garmisch-Partenkirchen
Tel.: 08821 751-391 oder -392
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