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Wohnraum­förderung

Bildnachweis: [© Daisy-Daisy| iStock]

Förderung der Anpassung von Eigenwohnraum an die Belange von Menschen mit Behinderung


Ziel der Förderung und Art der baulichen Maßnahmen

Gefördert werden bauliche Maßnahmen, insbesondere Änderungen, die Menschen mit Behinderung die Nutzung ihres Wohnraums im Hinblick auf ihre Behinderung erleichtern.

Dabei kommen insbesondere in Betracht, der:

- Umbau einer Wohnung (behindertengerechter Wohnungszuschnitt)
- Einbau behindertengerechter sanitärer Anlagen
- Einbau solcher baulichen Anlagen, die die Folgen einer Behinderung mildern (z. B. ein Treppenlift oder eine Rampe für Rollstuhlfahrer).


Förderempfänger und begünstigte Person

Förderempfänger ist der Eigentümer der Wohnung, zu deren Nutzung die entsprechende bauliche Maßnahme erforderlich ist. Begünstigte Person ist der behinderte Mensch, für den die bauliche Maßnahme durchgeführt werden soll. Der Haushalt der begünstigten Person hat die genannte Einkommensgrenze des bayrischen Wohnraumfördergesetzes einzuhalten.

Falls Sie Mieterin oder Mieter von Wohnraum sind, ist die Regierung von Oberbayern (Sg. 35 Wohnungswesen) zuständig (Tel.: 089 2176-0).


Höhe der Förderung

Die Förderung besteht aus einem leistungsfreien Darlehen von höchstens 10.000 Euro je Wohnung. Für dieses leistungsfreie (zins- und tilgungsfrei) Darlehen wird ein eimaliger Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 1 Prozent erhoben.

Ein wichtiger Grundsatz bei der Förderung ist, dass mit dem Vorhaben noch nicht begonnen wurde oder der Antrag innerhalb von 6 Monaten nach Beginn gestellt wird.


Weitere Informationen:

Landratsamt - Wohnungs- und Versicherungswesen
Olympiastraße 10, 82467 Garmisch-Partenkirchen
Tel.: 08821 751-391 oder -392
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www.lra-gap.de

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