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Vorsorgevollmacht, Betreuungs­verfügung

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In unserem deutschen Recht ist zunächst jeder für sich selbst verantwortlich – aber auch nur für sich selbst.

Mit einer Vorsorgevollmacht besteht die Möglichkeit, eine andere Person damit zu beauftragten, im Falle einer Notsituation alle oder bestimmte Aufgaben für den Vollmachtgeber zu erledigen. Damit wird der Bevollmächtigte zum Vertreter im Willen, d.h., er entscheidet anstelle des nicht mehr entscheidungsfähigen Vollmachtgebers. Deshalb setzt eine Vorsorgevollmacht unbedingtes und uneingeschränktes persönliches Vertrauen zum Bevollmächtigten voraus und sollte nicht leichtfertig erteilt werden.

Sie können sich gerne bei den unten stehenden Institutionen weiter beraten lassen.

Betreuungsstelle im Landratsamt
Olympiastr. 10, 82467 Garmisch-Partenkirchen
Tel.: 08821 751-259
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www.lra-gap.de/de/betreuung.html

Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen - Betreuungsgericht
Rathausplatz 11, 82467 Garmisch-Partenkirchen
Tel.: 08821 92 81 36
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www.justiz.bayern.de/gericht/ag/gap/

I.B.S. e. V. – Interessengemeinschaft der Berufsbetreuer/-innen für Sozialmanagement
Postfach 1365, 82453 Garmisch-Partenkirchen
Tel.: 08821 73 28 12
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Sozialdienst katholischer Frauen e. V. - Betreuungsverein
Parkstr. 9, 82467 Garmisch-Partenkirchen
Tel.: 08821 96 67 20
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www.skf-garmisch.de

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